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Bundesland

Garten- & Landschaftsbau Mecklenburg-Vorpommern

Küstennähe bedeutet Salz- und Windbelastung für Gehölze, im Binnenland lehmige Grundmoränenböden. Windbruch nach Herbststürmen ist hier ein wiederkehrendes Thema, nicht die Ausnahme.
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Regionen

Orte in Mecklenburg-Vorpommern

Jede Region mit den Betrieben, die dort tatsächlich arbeiten — und mit dem, was vor Ort beim Baumschutz gilt.
    Rechtslage

    Was in Mecklenburg-Vorpommern rechtlich gilt

    Nachbarrecht ist Ländersache, Baumschutz meist kommunal. Beides entscheidet darüber, ob ein Vorhaben überhaupt zulässig ist.

    Nachbarrecht

    Nachbarrechtsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NbG M-V)

    Grenzabstände für Bäume, Hecken und Sträucher sind gestaffelt: je höher die Pflanze, desto weiter muss sie von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Die konkreten Maße unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland — maßgeblich ist die aktuelle Fassung des genannten Gesetzes.

    Baumschutz

    Der Baumschutz ist im Naturschutzausführungsgesetz M-V verankert und wird durch kommunale Satzungen ergänzt.

    Unabhängig davon gilt bundesweit § 39 BNatSchG: Fällungen außerhalb des Waldes sind nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar zulässig.

    Eckdaten

    Mecklenburg-Vorpommern

    Landeshauptstadt
    Schwerin
    Einwohner
    1.630.000
    Fläche
    23.295 km²
    Gelistete Betriebe
    0
    Regionen mit Profil
    0
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    Zum Nachlesen

    Garten- und Landschaftsbau in Mecklenburg-Vorpommern

    Gartenpflege, Baumfällung, Pflasterarbeiten, Rollrasen und Winterdienst in Mecklenburg-Vorpommern werden von Betrieben ausgeführt, deren Einsatzgebiet meist am Landkreis endet — nicht an der Landesgrenze. Deshalb entscheidet für dein Angebot weniger Mecklenburg-Vorpommern als solches, sondern die Entfernung zwischen Betriebssitz und Grundstück.

    Anfragen in Mecklenburg-Vorpommern nehmen wir entgegen und leiten sie an Fachbetriebe weiter, die in der Region arbeiten.

    Kosten und Saison in Mecklenburg-Vorpommern

    Der Preis im Garten- und Landschaftsbau hängt an drei Größen: Zugänglichkeit der Fläche, anfallende Menge und Entfernung zur Entsorgung. Wer nur Stundensätze vergleicht, übersieht die beiden anderen — und die machen bei einer Fällung oder einem Wegebau den größeren Teil aus.

    Die Saison verschiebt vor allem die Terminlage. Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG dürfen Bäume außerhalb des Waldes nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar gefällt werden; Gartengestaltung und Pflasterbau laufen dagegen im Sommer auf Anschlag. Wer gegen die Hochphase anfragt, bekommt schneller einen Termin.