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Bundesland

Garten- & Landschaftsbau Thüringen

Thüringer Becken mit guten Lössböden, Mittelgebirgslagen mit kurzer Vegetationsperiode und später Frostgefahr. Pflanztermine liegen hier regelmäßig zwei bis drei Wochen hinter dem Rheinland.
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Regionen

Orte in Thüringen

Jede Region mit den Betrieben, die dort tatsächlich arbeiten — und mit dem, was vor Ort beim Baumschutz gilt.
    Rechtslage

    Was in Thüringen rechtlich gilt

    Nachbarrecht ist Ländersache, Baumschutz meist kommunal. Beides entscheidet darüber, ob ein Vorhaben überhaupt zulässig ist.

    Nachbarrecht

    Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)

    Grenzabstände für Bäume, Hecken und Sträucher sind gestaffelt: je höher die Pflanze, desto weiter muss sie von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Die konkreten Maße unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland — maßgeblich ist die aktuelle Fassung des genannten Gesetzes.

    Baumschutz

    Baumschutz wird über kommunale Satzungen geregelt; das Thüringer Naturschutzgesetz gibt den Rahmen.

    Unabhängig davon gilt bundesweit § 39 BNatSchG: Fällungen außerhalb des Waldes sind nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar zulässig.

    Eckdaten

    Thüringen

    Landeshauptstadt
    Erfurt
    Einwohner
    2.110.000
    Fläche
    16.202 km²
    Gelistete Betriebe
    0
    Regionen mit Profil
    0
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    Zum Nachlesen

    Garten- und Landschaftsbau in Thüringen

    Gartenpflege, Baumfällung, Pflasterarbeiten, Rollrasen und Winterdienst in Thüringen werden von Betrieben ausgeführt, deren Einsatzgebiet meist am Landkreis endet — nicht an der Landesgrenze. Deshalb entscheidet für dein Angebot weniger Thüringen als solches, sondern die Entfernung zwischen Betriebssitz und Grundstück.

    Anfragen in Thüringen nehmen wir entgegen und leiten sie an Fachbetriebe weiter, die in der Region arbeiten.

    Kosten und Saison in Thüringen

    Der Preis im Garten- und Landschaftsbau hängt an drei Größen: Zugänglichkeit der Fläche, anfallende Menge und Entfernung zur Entsorgung. Wer nur Stundensätze vergleicht, übersieht die beiden anderen — und die machen bei einer Fällung oder einem Wegebau den größeren Teil aus.

    Die Saison verschiebt vor allem die Terminlage. Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG dürfen Bäume außerhalb des Waldes nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar gefällt werden; Gartengestaltung und Pflasterbau laufen dagegen im Sommer auf Anschlag. Wer gegen die Hochphase anfragt, bekommt schneller einen Termin.