Bundesland
Garten- & Landschaftsbau Rheinland-Pfalz
Orte in Rheinland-Pfalz
Was in Rheinland-Pfalz rechtlich gilt
Nachbarrecht
Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz (LNRG)
Grenzabstände für Bäume, Hecken und Sträucher sind gestaffelt: je höher die Pflanze, desto weiter muss sie von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Die konkreten Maße unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland — maßgeblich ist die aktuelle Fassung des genannten Gesetzes.
Baumschutz
Baumschutz wird kommunal geregelt; das Landesnaturschutzgesetz gibt den Rahmen vor.
Unabhängig davon gilt bundesweit § 39 BNatSchG: Fällungen außerhalb des Waldes sind nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar zulässig.
Rheinland-Pfalz
- Landeshauptstadt
- Mainz
- Einwohner
- 4.160.000
- Fläche
- 19.858 km²
- Gelistete Betriebe
- 0
- Regionen mit Profil
- 0
Andere Bundesländer
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Angebote in Rheinland-Pfalz einholen
Kostenlos und unverbindlich. Höchstens drei Betriebe melden sich — und nur solche, die dein Gewerk anbieten und in deiner Region arbeiten.
Garten- und Landschaftsbau in Rheinland-Pfalz
Gartenpflege, Baumfällung, Pflasterarbeiten, Rollrasen und Winterdienst in Rheinland-Pfalz werden von Betrieben ausgeführt, deren Einsatzgebiet meist am Landkreis endet — nicht an der Landesgrenze. Deshalb entscheidet für dein Angebot weniger Rheinland-Pfalz als solches, sondern die Entfernung zwischen Betriebssitz und Grundstück.
Anfragen in Rheinland-Pfalz nehmen wir entgegen und leiten sie an Fachbetriebe weiter, die in der Region arbeiten.
Kosten und Saison in Rheinland-Pfalz
Der Preis im Garten- und Landschaftsbau hängt an drei Größen: Zugänglichkeit der Fläche, anfallende Menge und Entfernung zur Entsorgung. Wer nur Stundensätze vergleicht, übersieht die beiden anderen — und die machen bei einer Fällung oder einem Wegebau den größeren Teil aus.
Die Saison verschiebt vor allem die Terminlage. Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG dürfen Bäume außerhalb des Waldes nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar gefällt werden; Gartengestaltung und Pflasterbau laufen dagegen im Sommer auf Anschlag. Wer gegen die Hochphase anfragt, bekommt schneller einen Termin.