Die Räum- und Streupflicht liegt bei der Gemeinde und wird durch Satzung regelmäßig auf die Anlieger übertragen. Wer sie an einen Dienstleister weitergibt, wird sie nicht los: Es bleibt eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Vor Gericht entscheidet dann der Vertrag — und zwar der geschriebene, nicht die Absprache am Telefon.
Sechs Punkte, die geregelt sein müssen
- Die Flächen, metergenau. Ein Lageplan mit markierten Flächen gehört als Anlage dazu. „Das Grundstück“ ist keine Beschreibung. Zugänge zu Mülltonnen, Nebeneingänge und Stellplätze werden regelmäßig vergessen und sind regelmäßig der Ort des Unfalls.
- Die Zeiten. Ab wann und bis wann geräumt wird. Übliche Satzungen verlangen werktags ab etwa 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr bis 20 Uhr. Maßgeblich ist die Satzung der Gemeinde, nicht der Standardvertrag des Anbieters.
- Die Auslösung. Räumt der Betrieb eigenständig nach Wetterlage oder erst auf Abruf? Nur die eigenständige Kontrolle entlastet wirklich. Wer auf Abruf beauftragt, muss selbst nachts aus dem Fenster schauen.
- Die Nachstreupflicht. Ein einmaliger Einsatz um 6 Uhr hilft nicht bei überfrierender Nässe am Nachmittag. Regele, wie oft am Tag kontrolliert wird.
- Das Streumittel. Viele Kommunen verbieten Streusalz auf Gehwegen ganz oder lassen es nur bei Eisregen zu. Steht Salz im Vertrag und ist es örtlich verboten, haftet am Ende der Auftraggeber.
- Die Dokumentation. Einsatzprotokolle mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Mittel. Ohne sie lässt sich im Schadensfall nicht beweisen, dass geräumt wurde.
Bereitschaft ist die eigentliche Leistung
Preismodelle unterscheiden sich vor allem darin, was die Grundgebühr abdeckt. Eine reine Pauschale je Einsatz wirkt günstig, verlagert aber das Risiko auf den Auftraggeber: In einem schneereichen Winter wird sie teuer, und in einem milden hat der Betrieb keinen Anreiz, überhaupt Kapazität vorzuhalten. Eine Saisonpauschale mit definierter Bereitschaft ist planbarer — und das ist bei einer Verkehrssicherungspflicht der relevantere Wert.
Frag nach, wie viele Objekte eine Kolonne in einer Nacht bedient und in welcher Reihenfolge. Wer als letztes Objekt um 10 Uhr geräumt wird, ist um 7 Uhr nicht verkehrssicher.
Haftung und Versicherung
Lass dir die Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme nachweisen und prüfe, ob Winterdienst ausdrücklich eingeschlossen ist — das ist er nicht automatisch. Sinnvoll ist außerdem eine Klausel, die den Betrieb verpflichtet, bei Ausfall für Ersatz zu sorgen.
Winterdienst liegt bei uns bei 4 bis 11 € je m² Räumfläche plus 150 bis 450 € Grundbetrag; im Objekt hängt die Spanne vor allem an der Anzahl der Einsätze und der geforderten Reaktionszeit. Die rechtlichen Grundlagen stehen ausführlich unter Räum- und Streupflicht. Verträge werden üblicherweise im September und Oktober geschlossen — im ersten Frost sind die Kapazitäten vergeben.
